Das Impressum: Ihre Internetadresse

Ein Impressum ist wie das Namensschild an der Haustür: Es verrät, wer dort wohnt. Trotzdem gehört es zu den Bereichen, in denen ich auf fremden Webseiten häufig Fehler finde. Mal fehlt es ganz, mal steht noch ein Gesetz darin, das es gar nicht mehr gibt, mal ist es so gut versteckt, dass ich es erst suchen muss.

Mit diesem kleinen Leitfaden bekommen Sie alles an die Hand, was Sie für ein vollständiges, aktuelles und rechtlich sicheres Impressum brauchen: Welche Webseite muss eines haben, was gehört hinein und was nicht, wo sollte es platziert werden – und was hat sich zuletzt geändert.

Was ist ein Impressum und wozu ist es da?

Das Impressum (offiziell „Anbieterkennzeichnung“ genannt) beantwortet eine einfache Frage: Wer steckt hinter dieser Webseite und wie erreiche ich diese Person oder Firma? Wer online etwas anbietet, soll nicht anonym bleiben können.

Besucherinnen und Besucher sollen wissen, mit wem sie es zu tun haben und im Streitfall wissen, an wen sie sich wenden können.

Die gesetzliche Grundlage ist seit Mai 2024 vor allem § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Das DDG hat frühere Telemediengesetz (TMG) abgelöst: was sich geändert hat und was nicht, habe ich im Beitrag TMG wurde DDG beschrieben. Hinzu kommt, je nach Inhalt der Seite, der Medienstaatsvertrag (MStV).

Wer braucht ein Impressum?

Ein Impressum brauchen alle, die digitale Dienste „geschäftsmäßig“ anbieten. Sobald also Ihre Seite einem beruflichen oder wirtschaftlichen Zweck dient, brauchen Sie eins. Damit gilt es für Selbstständige, Freiberufler*innen, Handwerksbetriebe, Läden, Praxen, Online-Shops und Firmen aller Größen. Es gilt auch, wenn Sie nichts direkt verkaufen, sondern Ihre Seite nur als Visitenkarte nutzen und selbst dann, wenn Sie als Kleinunternehmer*in unter der Umsatzgrenze bleiben. Entscheidend ist nicht die Größe, sondern der Zweck.

Vereine und Initiativen sind ebenfalls dabei, sobald sie nach außen auftreten und zum Beispiel Mitglieder werben, Veranstaltungen ankündigen oder Spenden sammeln. Gemeinnützigkeit ist kein Freifahrtschein.

Auch Blogs mit Werbung, Affiliate-Links oder beruflichem Hintergrund gehören dazu!

Nicht betroffen sind Seiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ohne Werbung und ohne wirtschaftlichen Hintergrund. In der Praxis ist die Grenze aber schneller möglicherweise überschritten, als Sie vielleicht denken. Im Zweifel lieber eines einsetzen. Das Gleiche gilt übrigens für geschäftlich genutzte Profile in sozialen Netzwerken! Auch dort muss ein Impressum leicht erreichbar sein, meist als Link im Profil.

Die Pflichtangaben: Was gehört hinein?

Welche Angaben genau nötig sind, hängt von Ihrer Rechtsform und Ihrer Tätigkeit ab. Die gute Nachricht: Für die meisten Einzelunternehmer*innen, Freiberufler und kleinen Betriebe ist die Liste kurz.

Name und Anschrift

Zuerst gehören Ihr vollständiger Name und eine ladungsfähige Anschrift hinein. „Ladungsfähig“ bedeutet: Es müssen Ihnen dort Post und notfalls auch gerichtliche Schreiben zugestellt werden können. Ein Postfach reicht deshalb also nicht. Bei Firmen kommt die genaue Firmenbezeichnung samt Rechtsform dazu (also zum Beispiel „GmbH“, „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „eingetragener Verein“) und die Angabe der vertretungsberechtigten Person, etwa der Geschäftsführung oder des Vorstands. Wenn Sie von zu Hause arbeiten und Ihre Privatadresse nicht angeben wollen, kann Sie prüfen, ob eine echte Geschäftsadresse, ein Gemeinschaftsbüro oder ein Geschäftsadressen-Dienst mit tatsächlicher Zustellmöglichkeit infrage kommt.

Kontaktmöglichkeiten

Besucherinnen und Besucher müssen Sie schnell und unkompliziert erreichen können. Pflicht ist eine E-Mail-Adresse, dazu ein weiterer Kontaktweg. Eine Telefonnummer wird dringend empfohlen und ich rate Ihnen, sie anzugeben. Ein Kontaktformular allein ersetzt die E-Mail-Adresse nicht. Wenn Sie keine Telefonnummer angeben möchten, lohnt sich ein Blick darauf, welche Alternative im Einzelfall zulässig ist. Lesen Sie dazu auch meinen Beitrag Kontaktformular vs. E-Mail-Adresse: Was ist besser?

Register und Steuernummern

Sind Sie im Handelsregister, Vereinsregister oder einem anderen öffentlichen Register eingetragen, gehören das Registergericht und die Registernummer ins Impressum. Hinzu kommt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), sofern Sie eine haben. Wichtig: Die ganz normale Steuernummer vom Finanzamt hat im Impressum nichts zu suchen.

Neu ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), die das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende 2024 nach und nach an Unternehmen vergibt. Wer eine USt-IdNr. hat, nennt diese, denn beide Nummern sind dann in der Regel identisch. Kleinunternehmer*innen ohne USt-IdNr. müssen die W-IdNr. angeben, sobald sie ihnen zugeteilt wurde. Zum genauen Stichtag gibt es unterschiedliche Aussagen, teilweise wird das Jahresende 2026 genannt.

Mein Tipp: Achten Sie auf Post vom Bundeszentralamt für Steuern und tragen Sie die Nummer ein, sobald sie vorliegt.

Besonderheiten je nach Tätigkeit

Üben Sie einen reglementierten Beruf aus, etwa als Architektin, Steuerberater, Heilberuflerin oder Rechtsanwalt? Dann muss zusätzlich die zuständige Kammer, die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regeln angegeben werden. Wer eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt, nennt die zuständige Aufsichtsbehörde. Gesellschaften in Liquidation müssen darauf hinweisen.

Jetzt kommt der Medienstaatsvertrag (MStV) ins Spiel

Bieten Sie journalistisch-redaktionelle Inhalte an, wozu bei einem Blog mit Meinungs- oder Nachrichtencharakter schon ein regelmäßiger Beitragsstrom zählen kann? Dann müssen Sie eine verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV mit Namen und Anschrift angeben. Viele nehmen diesen Hinweis bei Seiten mit Blog vorsorglich auf.

Verbraucherschlichtung (nur teilweise Pflicht)

Auch Hinweise zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gehören oft ins Impressum oder in die AGB. Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten sind davon ausgenommen. Bei größeren Betrieben mit Webseite oder AGB muss angegeben werden, ob man zur Teilnahme an einem solchen Verfahren bereit ist.

Was nicht (mehr) hineingehört

Genauso wichtig wie das, was fehlt, ist das, was zu viel ist. Hier sind in vielen Impressen Relikte aus alten Zeiten zu finden:

So muss der Hinweis auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) entfernt. Die Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt und ein Hinweis auf einen nicht mehr funktionierenden Link kann als irreführend gelten und sogar abmahnfähig sein.

Ebenso veraltet sind Verweise auf das TMG (heute § 5 DDG) und den Rundfunkstaatsvertrag (heute § 18 MStV). Auch die allgemeine Steuernummer gehört nicht hinein, ebenso wenig eine Faxnummer, wenn Sie gar kein Fax betreiben oder eine kostenpflichtige Servicenummer.

Noch ein Wort zu Haftungsausschlüssen: Pauschale Disclaimer nach dem Muster „Für Inhalte externer Links übernehme ich keine Haftung“ sind kein Pflichtbestandteil des Impressums und schützen Sie rechtlich kaum. Wenn Sie einen solchen Hinweis dennoch wünschen, gehört er auf eine eigene Seite und nicht in das Impressum. Dort sollen nur die gesetzlichen Pflichtangaben stehen.

Wo muss das Impressum stehen?

Screenshot eines horizontalen Impressums im Footer
Screenshot eines vertikalen Impressums im Menü

Das Gesetz verlangt, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist. In der Praxis heißt das: Es hat eine eigene Seite, der Link trägt eindeutig den Namen „Impressum“ und nicht „Info“ oder „Über uns“. Zusätzlich muss es von jeder Unterseite aus erreichbar sein und ist damit am besten in der Fußzeile (Footer) untergebracht. Aber auch zentral im Menü kann es verortet werden.
Als Faustregel gilt: Maximal zwei Klicks, besser einer. Es darf nicht erst nach längerem Scrollen oder hinter einem Pop-up auftauchen.

Achten Sie auch auf die mobile Ansicht. Auf dem Smartphone verschwindet das Menü gern hinter einem Symbol und der Footer ist manchmal gekürzt. Prüfen Sie deshalb, ob das Impressum dort ebenso leicht zu finden ist. Wichtig ist auch die Barrierefreiheit: Das Impressum soll gut lesbar sein, mit ausreichendem Kontrast und klarer Gliederung, damit auch Menschen mit Einschränkungen es nutzen können. Warum das immer wichtiger wird, steht in meinen Beiträgen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Regelmäßig prüfen

Bitte denken Sie daran: Ein Impressum ist keine Aufgabe, die Sie einmal erledigen und dann abhaken. Sobald sich Adresse, Telefonnummer, Rechtsform oder Registernummer ändern, muss es angepasst werden. Hier lohnt sich in jedem Fall (mindestens) einmal im Jahr ein Check, zum Beispiel bei der Website-Pflege zum Jahresende.

Achtung: Bußgelder

Was droht bei Fehlern? Mitbewerber und Verbände können abmahnen und das ist selten billig. Zusätzlich sieht das Gesetz Bußgelder vor, die bei fehlenden oder falschen Angaben bis zu 50.000 Euro betragen können. Das ist zwar die absolute Obergrenze und im Alltag eher selten, aber es zeigt, dass das Thema ernst zu nehmen ist.

Fazit

Ein Impressum ist schnell geschrieben und leicht gepflegt, wenn man weiß, worauf es ankommt: vollständig, aktuell, gut auffindbar. Es ist das freundliche Schild an der Tür, das Vertrauen schafft. Wer sich die Zeit nimmt, es einmal sauber einzurichten und im Blick zu behalten, ist auf der sicheren Seite.

Möchten Sie Ihr Impressum prüfen lassen oder eine Webseite aufbauen, bei der von Anfang an alles stimmt? Dann melden Sie sich gern bei mir. Ich schaue mir Ihre Seite in Ruhe an und sorge dafür, dass Ihr Impressum ist, wo es sein soll.

01759284299
mail@webdesign-ahrensburg.net

HINWEIS: Dieser Beitrag ist eine verständliche Orientierung und keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit, besonders bei reglementierten Berufen oder komplexen Rechtsformen, holen Sie sich bitte professionelle Unterstützung.


FAQ: Häufige Fragen zum Impressum

Brauche ich als Kleinunternehmerin ein Impressum?

Ja. Die Impressumspflicht hängt nicht von Umsatz oder Größe ab, sondern davon, ob Ihre Seite geschäftsmäßig betrieben wird. Als Kleinunternehmerin haben Sie lediglich keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Sie angeben müssen. Sobald Ihnen allerdings eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, gehört diese ins Impressum.

Muss meine Privatadresse im Impressum stehen?

Sie brauchen eine ladungsfähige Anschrift, also eine Adresse, an der Sie tatsächlich erreichbar sind und Zustellungen möglich sind. Ein Postfach genügt nicht. Wenn Sie Ihre Privatadresse nicht veröffentlichen möchten, können Sie eine Geschäftsadresse nutzen, zum Beispiel in einem Gemeinschaftsbüro oder über einen Dienst mit echter Zustelladresse.

Brauche ich auch auf Instagram, Facebook und LinkedIn ein Impressum?

Ja, wenn Sie das Profil geschäftlich nutzen. Dann muss ein Impressum leicht erreichbar sein, zum Beispiel als Link in der Profilbeschreibung, der auf das Impressum Ihrer Webseite führt. Stellen Sie sicher, dass der Link von mobilen Geräten aus funktioniert.

Was ist neu im Impressum 2025/2026?

Drei Dinge: Das TMG wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt, der Hinweis auf die EU-OS-Plattform entfällt seit Juli 2025 und die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt hinzu, sobald sie zugeteilt wurde (alternativ genügt die USt-IdNr.). Prüfen Sie Ihr Impressum deshalb einmal auf diese Punkte.


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