Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Was Sie jetzt wissen müssen

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Dieses Bundesgesetz setzt die europäische Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act, EU 2019/882) in deutsches Recht um und verpflichtet erstmals auch private Unternehmen zur barrierefreien Gestaltung ihrer digitalen Angebote.

Was regelt das BFSG?

Das BFSG legt fest, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein müssen – das heißt, sie müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein.
Wichtig: Das Gesetz gilt nur für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucher erbracht werden.

Für wen gilt das BFSG?

Das Gesetz betrifft Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleistungserbringer, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Dazu gehören insbesondere:

  • Online-Shops und E-Commerce-Websites
  • Webseiten mit digitalen Dienstleistungen (z.B. Online-Terminbuchungen, Buchungsportale)
  • Banking- und Finanzdienstleistungen
  • Elektronische Bücher und zugehörige Software
  • Mobile Apps für Verbraucher
  • Bestimmte Hardware (Computer, Smartphones, Tablets, Geldautomaten, Ticketautomaten)

Für wen gilt das BFSG NICHT

Ausnahme für kleine Unternehmen

Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft, sind von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen.

Achtung: Diese Ausnahme gilt nicht für Kleinstunternehmen, die bestimmte digitale Produkte im Sinne des BFSG herstellen oder vertreiben.

Welche technischen Standards gelten?

Das BFSG verweist auf die WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines) Level AA als anzustrebenden Standard. Die WCAG sind internationale Richtlinien des World Wide Web Consortium (W3C) für barrierefreie Webinhalte. Level AA gilt als mittlere Konformitätsstufe und ist rechtlich weitgehend akzeptiert.

Die konkreten Anforderungen sind in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) vom 15. Juni 2022 festgelegt. Als harmonisierte Norm gilt die EN 301 549, die explizit auf die WCAG verweist.

Was droht bei Verstößen?

Unternehmen, die gegen das BFSG verstoßen, müssen mit ernsthaften Konsequenzen rechnen:

Bußgelder bis zu 100.000 Euro für Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer
Produktrückrufe oder Einstellung von Dienstleistungen durch Marktüberwachungsbehörden
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten
Meldungen durch Verbraucher und Verbände bei den zuständigen Behörden

Übergangsfristen und Sonderregelungen

Selbstbedienungsterminals, die bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 15 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme (also bis maximal 2040) weiter zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.

Wichtig für Webseiten und Online-Shops: Die Übergangsfrist gilt nicht für digitale Dienstleistungen wie Websites und Online-Shops, da diese nicht „unter Einsatz von Produkten“ erbracht werden. Sie müssen seit dem 29. Juni 2025 barrierefrei sein.


Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Barrierefreiheit

Gilt das BFSG auch für mein kleines Unternehmen in Ahrensburg?

Das kommt auf Ihre Unternehmensgröße und Ihr Angebot an. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn Sie digitale Produkte (wie Apps oder E-Books) herstellen oder vertreiben. Auch ein Online-Shop kann unter das BFSG fallen. Am besten nutzen Sie den BFSG-Check, um zu prüfen, ob Sie betroffen sind.

Was ist der Unterschied zwischen WCAG Level A, AA und AAA?

Die WCAG definieren drei Konformitätsstufen:
Level A: Grundlegende Barrierefreiheit (Mindeststandard)
Level AA: Erweiterte Barrierefreiheit (empfohlener Standard, rechtlich gefordert)
Level AAA: Höchste Barrierefreiheit (optional, oft schwer umsetzbar)
Für die meisten Websites und zur Erfüllung des BFSG ist Level AA der anzustrebende Standard.

Was passiert, wenn ich das BFSG ignoriere?

Bei Verstößen gegen das BFSG drohen:
• Bußgelder bis zu 100.000 Euro
• Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
• Produktrückrufe oder Einstellung von Dienstleistungen durch Behörden
• Reputationsschäden
Hinzu kommt: Sie verpassen die Chance, eine größere Zielgruppe zu erreichen und Ihre Website nutzerfreundlicher zu machen.

Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung für meine Website?

Ja, wenn Ihr Unternehmen unter das BFSG fällt, ist eine Barrierefreiheitserklärung erforderlich. Diese muss auf Ihrer Website leicht auffindbar sein und erklären, inwieweit Ihre Website barrierefrei ist und welche Bereiche gegebenenfalls noch nicht vollständig konform sind. Als eRecht24-Mitglied erstelle ich für meine Wartungskunden rechtssichere Barrierefreiheitserklärungen.

Sie fragen sich, ob Ihre Webseite barrierefrei ist? Antworten bietet der Beitrag „Barrierefreiheit im Webdesign – nicht nur für große Unternehmen“


Offizielle Quellen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – BFSG
Bundesfachstelle Barrierefreiheit – Informationen zum BFSG
BFSG-Gesetz.de – Interaktiver BFSG-Check


01756006525
mail@webdesign-ahrensburg.net

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