Bereits am 14. Mai wurde das Telemediengesetz (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Da ich auf einigen Webseiten – natürlich nicht die meiner Vertrags-Kundinnen und Kunden 🙂 – noch veraltete Hinweise gefunden habe, beschreibe ich die Änderungen in diesem Beitrag.
Das gute alte Telemediengesetz (TMG) hat ausgedient und wurde durch das DDG abgelöst. Zugleich wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Von den zeitgemäßeren neuen Bezeichnungen abgesehen, wurden Anpassungen an europäische Vorgaben umgesetzt.
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Das bedeutet für alle Webseiten zunächst einmal lediglich eine redaktionelle Änderung: Verweise auf das TMG oder das TTDSG sind durch Verweise auf das DDG oder das TDDDG zu ersetzen.
Das Folgende ist bereits „uralt“, aber auch hier finden sich immer noch falsche Angaben im Impressum von Webseiten. Der Rundfunkstaatsvertrag wurde bereits 2020 vom Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst. Auch hier gab es zunächst eine rein redaktionelle Änderung: Wer noch Hinweise auf § 5 RStV im Impressum hat, sollte dies schleunigst ändern:
Im Zuge der Umbenennungen sind folgende Anpassungen erforderlich:
- Änderung des Verweises auf das TMG:
- Das Telemediengesetz (TMG) wurde in das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) umbenannt.
- Alt: „Angaben gemäß § 5 TMG“
Neu: „Angaben gemäß § 5 DDG“
- Änderung des Verweises auf den RStV:
- Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) wurde durch den Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt.
- Alt: „Angaben gemäß § 55 RStV“
Neu: „Angaben gemäß § 18 MStV“
Gesamtdarstellung:
- Vor der Änderung:
„Angaben gemäß § 5 TMG und § 55 RStV“ - Nach der Änderung:
„Angaben gemäß § 5 DDG und § 18 MStV“
Diese Änderungen sind zunächst formal und betreffen ausschließlich die Bezeichnung der Rechtsnormen, ohne die inhaltlichen Pflichten für Betreiber von Webseiten wesentlich zu verändern.
Es sind also weitere Anpassungen nicht erforderlich, wenn die Angaben zuvor bereits korrekt und vollständig waren.
Wann ist ein Impressum korrekt und vollständig?
Anforderungen an das Impressum
Die notwendigen Inhalte eines Impressums ergeben sich also nunmehr aus § 5 DDG, dessen Vorgaben inhaltlich dem bisherigen § 5 TMG entsprechen.
Pflichtangaben im Impressum (nach DDG):
Laut § 18 DDG müssen geschäftlich betriebene Webseiten (z. B. Unternehmensseiten oder Online-Shops) ein Impressum mit bestimmten Angaben enthalten. Dazu gehören:
- Name des Webseitenbetreibers (Unternehmen oder natürliche Person),
- ladungsfähige Anschrift,
- Kontaktinformationen (Telefon, E-Mail),
- gegebenenfalls Angaben zur Eintragung im Handelsregister oder anderen Registern,
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden).
Anpassungen durch den Medienstaatsvertrag (MStV)
Mit dem Medienstaatsvertrag (MStV) wurden bereits zusätzliche Anforderungen an Inhalteanbieter eingeführt. Diese wirken sich ebenfalls direkt auf die Gestaltung des Impressums aus.
1. Verantwortlichkeit für journalistische Inhalte
- Angabe eines redaktionell Verantwortlichen:
Betreiber, die journalistisch-redaktionelle Inhalte anbieten, müssen im Impressum eine verantwortliche Person benennen. Diese Person muss mit vollem Namen und Anschrift angegeben werden, um im Falle von Rechtsverletzungen (z. B. durch Falschmeldungen oder Meinungsverstöße) zur Verantwortung gezogen werden zu können. - Besonderheit bei Bloggern und Influencern:
Wer Inhalte mit Meinungsbildungscharakter veröffentlicht (z. B. politische Blogs), fällt unter diese Regelung. Auch kleinere Anbieter sind davon betroffen.
2. Plattformen und Video-Sharing-Dienste
- Erweiterte Pflichten für Plattformen:
Plattformbetreiber, die nutzergenerierte Inhalte hosten (z. B. Foren, YouTube-Kanäle oder Streaming-Portale), müssen eine Ansprechstelle für Beschwerden benennen. Dies kann eine zusätzliche E-Mail-Adresse oder ein spezielles Formular sein, das klar im Impressum verlinkt wird. - Transparenz bei Algorithmen und Rankings:
Webseiten, die Inhalte oder Produkte nach Algorithmen sortieren, müssen darauf hinweisen, wie diese Rankings erstellt werden (z. B. durch Bevorzugung von gesponserten Inhalten). Solche Hinweise müssen im Impressum oder in unmittelbarer Nähe dazu auffindbar sein.
Regelmäßige Überprüfung wichtig
Bitte überprüfen Sie das Impressum sowie die Datenschutzerklärung auf Ihrer Website regelmäßig, um Abmahnungen vorzubeugen. Am Besten holen Sie sich dazu professionelle Unterstützung.
Quellen:
https://www.aktivkanzlei.de/blog/gesetzesanderung-so-machen-sie-ihr-impressum-rechtssicher
https://www.e-recht24.de/news/datenschutz/13296-webseitenbetreiber-aufgepasst-das-tmg-wird-zum-digitale-dienste-gesetz-aktualisieren-sie-jetzt-ihr-impressum.html
https://shopbetreiber-blog.de/2024/04/29/das-digitale-dienste-gesetz-ddg-zur-umsetzung-des-dsa
Beitragsbild von Gerd Altmann auf Pixabay
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